Was kostet die Beauftragung eines Anwalts?


In Deutschland wird die Höhe der Anwaltsgebühren gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Der dort festgelegte Gebührenrahmen stellt – zumindest für gerichtliche Verfahren – eine Untergrenze dar, die der Anwalt nicht unterschreiten darf.

Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelfall nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert und nach den vom Anwalt erbrachten Dienstleistungen. Wie bereits die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die bis zum 30.06.2004 in Kraft war, enthält das RVG eine Gebührentabelle, die jedem Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr zuordnet. Wie viele volle oder anteilige Gebühren der Rechtsanwalt letztlich beanspruchen kann, hängt im Einzelfall von der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ab.

Alternativ zur Abrechnung nach dem RVG biete ich in Einzelfällen insbesondere im außergerichtlichen Bereich auch die Abrechnung auf der Grundlage eines festen Stundenvergütung oder einer Pauschalvergütung an, die dann im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten geregelt werden muss. Diese Vereinbarung kann bei umfangreichen Vertragsangelegenheiten mit sehr hohen Streitwerten zu einer geringeren Vergütung als der gesetzlichen führen, die jedoch immer noch die anwaltliche Tätigkeit angemessen bewertet.

Soweit ich nach einer ersten Beratung in einer Angelegenheit nicht weiter tätig werde, etwa weil Sie einen möglichen Anspruch aufgrund der damit verbundenen Risiken nicht weiterverfolgen wollen oder sich die Angelegenheit für Sie erledigt hat, spricht man von einer sogenannten Erstberatung.

Die Kosten für diese Erstberatung sind nach dem RVG für Verbraucher streitwertunabhängig auf € 190,00 zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt. Ab dem 01.07.2006 fällt diese Begrenzung weg und das RVG enthält ab dann keine Regelung mehr über die Kosten einer Erstberatung. Ab dann werde ich mit Ihnen auch für die Erstberatung eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen müssen. Dies verlangt der Gesetzgeber.

Von Interesse ist weiterhin die Frage, wer die Kosten der anwaltlichen Beratung letztlich übernehmen muss.

Grundsätzlich schuldet der Mandant als Auftraggeber die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Häufig entsteht jedoch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ein Kostenerstattungsanspruch desjenigen, der die Klage gewinnt, bei teilweisem Obsiegen entsteht dieser Anspruch anteilig. Das Risiko, diese Kosten von der Gegenseite u.U. nicht zu erhalten, trägt aber der Mandant, der zunächst, wenn keine Rechtsschutzversicherung eintritt, dem Anwalt gegenüber die Kosten seiner Beauftragung erstatten muss.

Eine besondere Ausnahme bilden die erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Hier ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten Ihrer eigenen Rechtsverfolgung selber tragen muss. Dafür werden keine Gerichtskosten erhoben.

In Verkehrsunfallsachen trägt der Verursacher in Höhe der Haftungsquote im Wege des Schadenersatzes auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten.

Ferner muss der Schuldner einer Forderung auch die Anwaltskosten des Gläubigers tragen, wenn sich der Schuldner bereits bei Beauftragung des Anwalts durch den Gläubiger in Leistungsverzug befunden hat.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, beachten Sie bitte, dass Sie diese am besten schon vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes hinsichtlich einer Kostendeckung anrufen und Ihren Fall dort schildern. Die Ihnen dann mitgeteilte Schadensnummer bringen Sie zusammen mit einer Fotokopie Ihrer Versicherungspolice mit zum Mandatsgespräch.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, staatliche Hilfen in Form von Beratungshilfe oder Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich fragen Sie bitte bei Anhaltspunkten schon im telefonischen Erstkontakt nach.